Endlich ein Lichtblick: Rückkehr zum Wechselunterricht

Endlich ein Lichtblick: Rückkehr zum Wechselunterricht

Aufgrund der sinkenden Inzidenzzahlen und stabilen Unterschreitung des kritischen Wertes von 165 über nun 7 Tage freuen wir uns, dass wir ab Montag, 17. Mai wieder mit dem Wechsel-Präsenzunterricht starten dürfen. Dabei gelten im Allgemeinen die bekannten Bedingungen wie vor der Schließung.  Am Montag beginnt die Lerngruppe B.

Die bisherigen Klassen-Zugänge bleiben. Im gesamten Gebäude gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln wie bisher. Es werden ausreichend viele Maskenpausen eingelegt (z.B. im Rahmen von Stillarbeitsphasen am Platz oder aber auch bei Bewegungs- und Sportphasen mit Abstand im Freien). Letzteres gelingt seit Wochen aufgrund unseres Zonenkonzeptes in den Pausen recht problemlos.

Es werden alle Fächer im Klassenverband unterrichtet. Sportunterricht wird als Bewegungszeit in den Tagesablauf eingeplant, da die Sporthallen weiterhin nicht nutzbar sind. Der Großteil des Unterrichtes wird von den Klassenleiter*innen erteilt und organisiert. Fachlehrer*innen ergänzen die Unterrichtszeit, wo dies gegeben ist. Die Personalressourcen sind mit diesem Plan weiterhin vollkommen ausgeschöpft. Vertretungsunterricht ist nicht möglich, so dass im Krankheitsfall einer Lehrkraft Präsenzunterricht ausfallen muss.

Notbetreuungsgruppen werden weiterhin für die Kinder eingerichtet, die am „Lerntag“ zu Hause nicht betreut werden können. In diesen Notgruppen findet kein Unterricht statt, lediglich – wo möglich – Betreuung beim Üben. Eine vorherige Anmeldung für die Notbetreuung ist zwingend notwendig.

Die Ganztagsschule wird eingeschränkt als Not-GTS – wie vor der Schließung – mit Mittagessen angeboten. Da GTS-Personal am Vormittag in der Notbetreuung eingesetzt ist, fehlen hier die personellen Ressourcen für ein ausgeweitetes Angebot.

Testpflicht:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für Schüler*innen sowie für Lehrkräfte zulässig, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden bzw. sich in der Schule selbst testen. Dies gilt auch für die Notbetreuung. Die in den letzten Wochen erfolgten Testungen im Unterricht verliefen durchgängig sehr unproblematisch und mittlerweile routiniert. 

In der kommenden Woche (KW 20) testen sich die Lerngruppen wie folgt: Gruppe B Mo-Mi / Gruppe A Di-Do. In den Wochen nach Pfingsten erfolgen die Tests dann wieder im Rhythmus Mo-Di / Do-Fr.

Die Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen.

Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch:

  • Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle. Der Nachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis – ebenfalls nicht älter als 24 Stunden.
  • Es werden – in begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit Klassenleitung bzw. Schulleitung – auch Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten über bei ihren Kindern zu Hause durchgeführten Testungen in der Schule akzeptiert. Hierzu ist weiterhin die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über das Vorliegen eines zuhause durchgeführten negativen Antigen Selbsttests zu verwenden.

Zur Testdurchführung und Vorlage der o.g. Bescheinigungen darf das Schulgelände betreten werden.

Kinder, die wegen Erkrankung gefehlt haben, müssen sich bei der Rückkehr in den Unterricht selbst testen bzw. eine gültige negativen Testbestätigung (s.o.) mitbringen.

Die Testpflicht wurde aktuell durch Regelungen für geimpfte Personen und genesene Personen ergänzt und eingeschränkt. Für Grundschulkinder ist dies – mangels Impfmöglichkeit – ausschließlich für die, nach positivem PCR-Test genesenen Kinder wichtig. Für die große Zahl vollständig geimpfter Mitglieder des Schulpersonals gilt dann tatsächlich bald eine Testpflichtbefreiung.

Testverweigerung:

Ohne gültigen Testnachweis bzw. bei Verweigerung des in der Schule durchgeführten Selbsttestes ist keine Unterrichtsteilnahme möglich. Das Kind muss zu Hause bleiben bzw. von seinen Eltern oder Sorgeberechtigten abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass eine von den Eltern oder Sorgeberechtigten ausgestellte „Befreiung“ oder ein Widerspruch gegen die Tests daran nichts ändert. 

Die Präsenzpflicht gilt. Daher werden Fehlzeiten aufgrund der Testverweigerung oder fehlendem gültigen Nachweis als „unentschuldigte Fehlzeiten“ vermerkt. In der Präsenzphase finden Leistungsnachweise in mündlicher und schriftlicher Form statt. Schüler*innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, weil sie nicht am Test teilnehmen und keinen anderen Nachweis haben, müssen in Absprache mit den Lehrkräften alternative Leistungsnachweise erbringen. Diese Schüler*innen bekommen ein pädagogisches Angebot, das maximal dem entspricht, welches Schüler*innen für die häuslichen Lernphasen während des Wechselunterrichts erhalten (Arbeitspläne, Materialien, Arbeitsaufträge etc.)

Ausblick auf die Zeit nach Pfingsten:

Sollten die Inzidenzzahlen sich weiterhin so günstig rückläufig verhalten, gibt es nach Pfingsten vielleicht sogar weitere Lockerungsperspektiven. Hierzu warten wir natürlich die Vorgaben der Landesregierung ab. In jedem Fall sind ist die konsequente Einhaltung der AHA-Regeln und die regelmäßige Testung zur Erkennung von Infektionsquellen hier unverzichtbare Werkzeuge auf dem Weg zu einem „normaleren“ Schulbetrieb.

Danke für Ihre so starke und stärkende kooperative und positive Begleitung unserer Schulgemeinschaft auf diesem leider notwendigen Weg!