Fernunterricht ab 26.04.2021 – Infos zur Testpflicht und Notbetreuung
Nun ist es amtlich: Ab Montag, den 26.04. findet an allen Speyerer Schulen Fernunterricht statt. Somit gehen auch wir wieder in den Modus über, den wir bereits Anfang des Jahres angewendet haben.
Seit Wochen lief unser Wechselunterricht bestens, die Selbsttests brachten weitere Sicherheit. Auch nach der zweiten Testwoche hatten wir keinen positiven Test. Allerdings gab es Infektionen und Quarantänemaßnahmen im familiären Umfeld. Der Druck nimmt spürbar zu und die Infektionslage in Speyer ist ja leider unverändert hoch. Wir werden nun die Vorgaben des Bundes und des Landes weiter umsetzen: Das Infektionsschutzgesetz ist ab Samstag in Kraft und hat für die Schulen bedeutende Konsequenzen:
Bei einer Inzidenz von 165 schließen alle Schulen und Kindertagesstätten in einer Kommune
Ist der Wert von 165 pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen alle Kindertagesstätten einer Stadt oder eines Landkreises schließen und Schulen in den Fernunterricht wechseln.
Wann öffnen Schulen wieder?
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 165 liegt, können die Schülerinnen und Schüler wieder vor Ort unterrichtet werden. Unabhängig von der örtlichen Inzidenz hat das Land bis zu den Pfingstferien Wechselunterricht angeordnet.
Eine Notbetreuung wird angeboten.
Alle Eltern, die eine Betreuung benötigen, diese aber nicht anders organisieren können, haben Anspruch auf eine Notbetreuung. Auch Kinder, für deren Kindeswohl die Betreuung vor Ort notwendig sei, können in die Einrichtungen kommen. Für Schulkinder gilt auch für die Notbetreuung eine Testpflicht.
Was ändert sich mit der Testpflicht an Schulen?
Bisher war es Eltern und erwachsenen Schülern ebenso wie den Lehrkräften freigestellt, sich zweimal pro Woche in der Schule selbst auf das Sars-CoV-2-Virus zu testen. Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen. Die Einwilligungserklärung der Eltern entfällt mit der Testpflicht. Ab Montag gilt ein Betretungsverbot an Schulen für Menschen, die den Test verweigern und keinen Nachweis aus einem Testzentrum oder von einem Arzt vorlegen.
Können sich Schüler auch zu Hause testen?
Es ist unter Umständen möglich, sich zu Hause zu testen. Die Eltern müssen in diesem Fall zweimal pro Woche eine „qualifizierte Selbstauskunft“ abgeben, dass der Test erfolgte und negativ ist. Das Land wird dafür Einzeltestkits bestellen. Bis diese von den Schulen verteilt sind, müssen Eltern Tests auf eigene Kosten besorgen oder die kostenlosen Testzentren nutzen. Die aktuell in der Schule verwendeten Testkits in Großpackungen sind nur für die schulinternen Tests vorgesehen und dürfen nicht nach Hause abgegeben werden.
Die allgemeinen Testtage in der Zeppelinschule werden jeweils Montag und Donnerstag sein. Kinder, die nur an anderen Tagen in der Notbetreuung sind, können sich auch außerhalb der Testtage selbst testen, damit die beiden Pflichttests vorliegen. Zur Testdurchführung und Vorlage der o.g. Bescheinigungen darf das Schulgelände betreten werden.
Versorgung von Testverweigerern
Schüler*innen, die auf Grund der Entscheidung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, haben keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot. Da allerdings in der Regel die Entscheidung über die Nichtteilnahme von Eltern oder Sorgeberechtigten getroffen wird, wird den betroffenen Kindern ein eingeschränktes pädagogisches Angebot gemacht, das dem entspricht, welches Schüler*innen in den häuslichen Lernphasen während des Wechselunterrichts erhalten (Versorgung mit Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen).